Gesetzliche Grundlagen für das Kantonale Bedrohungsmanagement KBM

Mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement sollen Warnsignale für eine potentielle, schwere Gewalttat frühzeitig erkannt und eine weitere Eskalation verhindert werden. Dazu tauschen verschiedene Behörden mitunter Personendaten aus. Entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG, SG 153.260) benötigt jedes öffentliche Organ für das Bearbeiten von besonderen Personendaten entweder eine unmittelbare oder mittelbare formell-gesetzliche Grundlage. Daher wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen ausgearbeitet. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der mit der Umsetzung des Bedrohungsmanagements beauftragten Stellen und Personen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen verankert:

Gesundheitsgesetz

Damit Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen mit der zuständigen Stelle für Bedrohungs­management zusammenarbeiten können, ohne sich im Einzelfall von der Schweigepflicht entbinden lassen zu müssen, wird im Gesundheitsgesetz (GesG, SG 300.100) vom 21. September 2011 § 27 um Absatz 6 ergänzt.

Hier finden Sie den gesamten Gesetzestext

Verordnung Gewaltschutz

Mit der Einführung des kantonalen Bedrohungsmanagements wurde der Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe die Verantwortung für die Qualitätssicherung übertragen. Überdies hat die Abteilung den Auftrag, ein kantonales Gewaltmonitoring aufzubauen. Dazu sollen spezifische Aufgaben der Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe in einer Verordnung Gewaltschutz geregelt werden. Darunter fällt etwa die Möglichkeit, zu Qualitätssicherungszwecken in bestimmte Fallakten Einsicht zu erhalten. Ebenso sind in der Verordnung Einzelheiten zur Etablierung der regierungsrätlichen Kommission Gewaltschutz (KoGes) zu regeln.

Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt

Im Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kan­tons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG, SG 510.100) vom 13. November 1996 sind die Grundzüge des kantonalen Bedrohungs­managements geregelt. Einesteils wurde der Kantonspolizei in § 2 Abs. 1 eine zusätzliche Aufgabe zugewiesen: Demnach hat sie die Aufgabe, zielgerichtete Gewalt zu erkennen und zu verhindern. Andernteils wurden zudem die §§ 61a – 61e eingeführt, die u.a. eine Grundlage dafür schaffen, dass Vorfälle gemeldet (Melde- und Auskunftsrechte), besondere Personendaten bearbeitet und präventive Massnahmen ergriffen werden können. Die Kantonspolizei resp. die Abteilung Bedrohungsmanagement kann auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen sowohl die gefährdete als auch die gefährdende Person ansprechen und Unterstützung in Form von Beratung und Begleitung anbieten.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier

nach oben